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AGB's
Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der
PLT networks GmbH Robert-Schuman-Platz 2 54634 Bitburg / Deutschland (im Folgenden „PLT" genannt) § 1 Gegenstand und Rahmenbedingungen der Tätigkeit von PLT
(1) Diese Projektbedingungen (nachfolgend „Bedingungen" genannt) gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen PLT und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten PLT nicht, es sei denn, PLT stimmt ausdrücklich schriftlich deren Geltung zu. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie PLT in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder dass PLT Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringt oder Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annimmt, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen. (2) PLT erbringt seine Leistungen ausschließlich in selbstständiger Tätigkeit und unterliegt bei der Durchführung der übertragenden Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird lediglich Vorgaben zum Inhalt, Umfang und der Art der übertragenen Tätigkeiten machen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind. (3) PLT ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. (4) PLT kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch Dritter bedienen. PLT bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
§ 2 Leistungsumfang von PLT
(1) PLT schuldet gegenüber dem Auftraggeber die Erbringung derjenigen Lieferungen und Leistungen, die im Angebot explizit beschrieben sind. Der Leistungsumfang kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert, ergänzt oder konkretisiert werden (§ 5). PLT wird dem Auftraggeber sodann ein entsprechendes Nachtragsangebot unterbreiten. PLT ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht im schriftlichen Angebot bzw. in schriftlichen Nachtragsangeboten von PLT oder in diesen Bedingungen aufgeführt sind. (2) Darüber hinaus bietet PLT dem Auftraggeber an, diesen zu Projektbeginn bei der Ermittlung von dessen konkretem Bedarf und bei der Erstellung des Lastenhefts zu unterstützen, etwa durch folgende, separat zu beauftragende und zu vergütende Maßnahmen: • Vorbereitung und Durchführung eines (ein- oder mehrtägigen) Workshops bei dem Auftraggeber. • Der Workshop dient dazu, den Auftraggeber bei der Ermittlung von dessen Bedarf im Zusammenhang mit dem Projekt und der Erstellung des Lastenhefts zu unterstützen. • Die Parteien werden im Vorfeld einvernehmlich schriftlich festlegen, wie viele Workshop-Tage zur Bedarfsermittlung erforderlich sind. • PLT wird im Rahmen des Workshops gemeinsam mit dem Auftraggeber insbesondere den Ist-Zustand ermitteln und den Soll-Zustand definieren. • Anhand eines Vergleiches des Ist- mit dem Soll-Zustand wird PLT Möglichkeiten ermitteln, wie der Auftraggeber den Soll-Zustand erreichen kann. In diesem Zusammenhang gibt PLT auch einen ersten, unverbindlichen Überblick über die Software-/Hardware-Produkte, die für den Auftraggeber - ausgehend von dessen Bedarf - in Frage kommen. Die Vorstellung der in Frage kommenden Produkte beruht auf den jeweiligen Herstellerangaben. • Nach Durchführung und Auswertung des Workshops stellt PLT dem Auftraggeber eine schriftliche Bedarfsanalyse sowie ein Grobkonzept zur Verfügung, das aufzeigt, wie der Auftraggeber den gewünschten Soll-Zustand erreichen kann. • PLT wird in dieser Workshop-Phase lediglich unterstützend und beratend tätig. Der Auftraggeber bleibt in vollem Umfang verantwortlich für die korrekte und vollständige Erstellung des Lastenhefts.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das Gelingen des Projektes infolge der Komplexität und starken Auftraggeberbezogenheit von IT- und Softwareprodukten eine besonders enge Kooperation zwischen dem Auftraggeber und PLT voraussetzt. Beide Parteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender Information, vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite. (2) Der Auftraggeber hat insbesondere in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass PLT alle für die Umsetzung des Projekts notwendigen Informationen und Unterlagen (vor allem, aber nicht nur zu sämtlichen Funktionsabläufen, Plänen und verfahrenstechnischen Funktionsbeschreibungen) unaufgefordert, rechtzeitig und für PLT kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, und dass PLT von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für seine Leistungen unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind. Dies gilt auch für Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von PLT bekannt werden. (3) PLT stellt dem Auftraggeber, falls nicht schriftlich abweichend vereinbart, ausreichenden Remote-Zugriff auf alle für die Projektdurchführung erforderlichen Systeme und ausreichende Berechtigungen auf diesen Systemen. (4) Im Rahmen der Projektumsetzung kann es erforderlich werden, Daten des Auftraggebers und von ihm verwendete Standard und Individualsoftware (das „Auftraggebersystem") in Absprache mit diesem auf eine oder mehrere von PLT für den Auftraggeber betriebene virtuelle Maschinen zu migrieren und darin zu betreiben. Das Auftraggebersystem läuft dann je nach den Erfordernissen des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich oder aber parallel in der von PLT für den Auftraggeber betriebenen virtuellen Umgebung, bevor es wieder zurück zum Auftraggeber migriert wird. Der Auftraggeber garantiert gegenüber PLT und steht gegenüber PLT dafür ein, dass er über alle erforderlichen Lizenzen verfügt, die für den skizzierten, temporär parallelen Betrieb des Auftraggebersystems in einer ggf. redundanten, virtuellen Umgebung von PLT erforderlich sind. (5) Der Auftraggeber übernimmt alle in den obigen Absätzen 1-4 genannten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen als eigene wesentliche Vertragspflicht.
§ 4 Liefer- und Leistungsfristen; Verzug
(1) Die Parteien legen unmittelbar nach Auftragserteilung gemeinsam die Terminplanung für die Projektrealisierung fest und definieren hierbei insbesondere die Milestones für die Zwischenabnahmen. Die schriftlich vereinbarten Termine sind nur dann verbindlich, wenn alle für die Einhaltung der Termine notwendigen Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen (insbesondere alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Unterlagen des Auftraggebers) und keine unvorhergesehenen Hindernisse eintreten, die PLT nicht zu vertreten hat. (2) Lieferfristen und -termine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von PLT verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. (3) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden dem Auftraggeber, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die Kosten der Lagerung berechnet. Bei Lagerung durch PLT betragen die Lagerkosten 0,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Lieferung oder Leistung pro abgelaufene Woche, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrages. (4) Gerät PLT mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber pauschalisierten Verzugsschaden verlangen. Dieser beträgt für jede vollendete Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung oder -leistung, der aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Geltendmachung des pauschalierten Verzugsschadens ist auf den Wert des verspäteten Liefer- bzw. Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei vorsätzlichem oder grobem Verschulden von PLT oder seiner Erfüllungsgehilfen. Überdies bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist und PLT bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (5) Die Ansprüche in Abs. 4 stellen die einzigen Rechtsbehelfe des Auftraggebers im Verzugsfalle dar. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen. (6) PLT haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen, Sabotage, schwere Krankheit von Projektteam-Mitgliedern oder ähnliche Ereignisse) verursacht worden sind, die PLT nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse PLT die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist PLT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber PLT vom Vertrag zurücktreten. (7) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit für PLT, insbesondere gerät PLT nicht in Verzug. Nach erster erfolgloser schriftlicher Mahnung hat PLT Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen auch innerhalb einer mit einer zweiten Mahnung gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, ist PLT darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern.
§ 5 Änderungen des Leistungsumfang
s (1) Änderungen des Leistungsumfanges gemäß § 2 können von beiden Parteien jederzeit schriftlich angeregt werden. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Änderungswünsche besteht jedoch nur, wenn beide Parteien sich auf die Durchführung der entsprechenden Änderung und über die damit verbundenen Anpassungen der Beschreibung des Leistungsumfanges, der Vergütung, der Zeitpläne und Ausführungsfristen sowie aller sonstigen Punkte, die eine Partei für regelungsbedürftig hält, schriftlich im Rahmen des Change-Request-Verfahrens verständigt haben. (2) Das Change-Request-Verfahren (nachfolgend „CR-Verfahren") ist zur Ermöglichung einer reibungslosen Projektabwicklung zwingend einzuhalten. Ein Wunsch zur Änderung des Leistungsumfangs (Change-Request) wird vom Auftraggeber als schriftlicher Vorschlag (E-Mail genügt) in das CR-Verfahren eingebracht. Bei mehreren, gleichzeitigen Change-Requests hat der Auftraggeber diese selbst zu priorisieren. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem PLT auf Verlangen des Auftraggebers Änderungswünsche prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Auftraggeber über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Auftraggebers unterbrochen wurde, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers bei PLT anfallenden Mehraufwände werden gemäß den Konditionen des Angebots (insbesondere den jeweils geltenden Stunden- bzw. Tagessätzen, § 9 Abs. 4) vom Auftraggeber vergütet, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren. (3) Im Übrigen wird PLT dem Auftraggeber im Falle von Change-Requests jeweils ein Nachtragsangebot unterbreiten und erst nach schriftlicher Annahme des jeweiligen Nachtragsangebots mit der Umsetzung beginnen.
§ 6 Abnahme des Pflichtenhefts
(1) Der Auftraggeber wird das von PLT auf Basis des vom Auftraggeber erstellten Lastenhefts angefertigte Pflichtenheft insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der vom Auftraggeber mit dem Lastenheft schriftlich zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen überprüfen und schriftlich abnehmen. (2) Ein Mangel bedeutet im Rahmen der Planungs- bzw. Projektphase insbesondere jede Abweichung des Pflichtenhefts von den vom Auftraggeber mit dem Lastenheft schriftlich zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, soweit die Abweichung nicht auf nachträglichen und zusätzlichen Informationen des Auftraggebers und einem entsprechenden Change-Request beruht. (3) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme des Pflichtenhefts nicht verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch PLT. (4) Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Zugang des Pflichtenhefts eine schriftliche Mängelliste an PLT übergibt, gilt das Pflichtenheft als abgenommen.
§ 7 Abnahme der Lieferungen und Leistungen
(1) Mit Abschluss der Installationen, Einrichtung und Konfiguration sowie Umsetzung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen von PLT bietet PLT diese dem Auftraggeber schriftlich zur Abnahme an. Der Auftraggeber hat sodann unverzüglich eine Abnahmeprüfung vorzunehmen und bei Erfolg die Abnahme unverzüglich schriftlich zu erklären. (2) Sollten sich bei der Abnahmeprüfung wesentliche Mängel zeigen, wird der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Die Mängel werden vom Auftraggeber protokolliert und PLT unverzüglich schriftlich mitgeteilt. PLT verpflichtet sich, gerügte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. an den Hersteller zur Behebung weiterzuleiten. (3) Bezüglich Teilabnahmen gilt vorstehender Abs. 2 entsprechend. Die Verpflichtung zur Gesamtabnahme bleibt von etwaigen Teilabnahmen unberührt. (4) Eine Abnahme trotz leichter Mängel entbindet PLT nicht von der Pflicht zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung. Ein wesentlicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn das System nicht, nur mit erheblichen Einschränkungen oder erheblichen Abweichungen von der Softwaredokumentation funktionsfähig ist. Ein Mangel liegt hingegen nicht vor, wenn die vom Auftraggeber erwarteten Ergebnisse bereits durch eine Änderung der individuellen Systemeinstellungen („Customizing") erzielt werden können. Sind die dokumentierten wesentlichen Mängel behoben, ist die Abnahme durch den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu erklären. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Zugang des Angebots zur Abnahme eine schriftliche Mängelliste an PLT übergibt, oder wenn der Auftraggeber das System in den Produktivbetrieb nimmt, gelten die von PLT erbrachten Lieferungen und Leistungen als abgenommen. (5) Schlägt die Abnahme aus Gründen, die PLT alleine und unmittelbar zu vertreten hat, mindestens zweimal fehl, kann der Auftraggeber die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen bleiben Eigentum von PLT bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (nachfolgend „Vorbehaltsware" genannt). (2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für PLT als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne PLT zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht PLT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von PLT durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber an PLT bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich und treuhänderisch für PLT.
§ 9 Vergütung; Fälligkeit; Zahlungsverzug
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot von PLT. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Die Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgt, soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, nach Maßgabe der Zahlung des geschuldeten Preises durch PLT unmittelbar nach Erreichen eines vereinbarten Meilensteins bzw. nach erfolgter (Teil-)Abnahme durch den Auftraggeber. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug für PLT gebühren- und spesenfrei auf das von PLT benannte Konto zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei PLT. Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, ist PLT berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (3) Lizenzen und Hardware werden dem Auftraggeber jeweils direkt nach Beauftragung in Rechnung gestellt. (4) Zusätzlich beauftragte Leistungen sowie die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers bei PLT anfallenden Mehraufwände werden gemäß den Konditionen des Angebots durch den Auftraggeber separat vergütet. Auch Wartezeiten, die nicht von PLT zu vertreten sind, sind gegen Nachweis pro angebrochene Stunde zu vergüten. Es finden die dem Angebot jeweils als Anlage beigefügten Stunden- bzw. Tagessätze Anwendung.
§ 10 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von PLT nur mit unbestrittenen, von PLT anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung von PLT stehen, aufrechnen. (2) Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Gewährleistung
(1) PLT leistet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieses § 11 Gewähr dafür, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. (2) Unbeschadet der Untersuchungsobliegenheit des Auftraggebers hat der Auftraggeber einen festgestellten Mangel gegenüber PLT unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls erlöschen etwaige Gewährleistungsrechte. (3) Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme des betroffenen Leistungs- oder Lieferteils.
§ 12 Haftung
(1) Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die PLT für die Beschaffenheit der Lieferungen oder Leistungen übernommen hat, oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haftet PLT dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen PLT und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten. (2) Auf Schadensersatz haftet PLT - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung anderer dem Auftraggeber gegenüber bestehender vertraglicher Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. (3) Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung von PLT auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. (4) Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer dem Auftraggeber gegenüber bestehender vertraglicher Pflichten ist die Haftung von PLT auf maximal 150% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils beschränkt. (5) Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden PLT nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. (6) Darüber hinaus ist eine Haftung von PLT ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 13 Vertragsschluss, Kündigung
(1) Soweit im Angebot nicht anders schriftlich festgelegt, hält sich PLT an dieses Angebot für 30 Tage seit Angebotsdatum gebunden. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebots bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung von PLT durch den Auftraggeber und Zugang dieser Unterlagen bei PLT zustande. (2) PLT kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung länger als 60 Tage in Verzug ist oder trotz schriftlicher Abmahnung weiter gegen eine Bestimmung dieser Bedingungen oder gegen sonstige Vereinbarungen verstößt. (3) Der Auftraggeber ist zur Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung seitens PLT nur berechtigt, wenn PLT seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz zweifacher schriftlicher Abmahnung und nach Ablauf einer mit der jeweiligen Abmahnung gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nachgekommen ist. (4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (5) Jede Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
§ 14 Geheimhaltung
(1) PLT verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen des Auftraggebers oder der mit dem Auftraggeber gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende dieser Vereinbarung hinaus bis zu deren Offenkundigwerden, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für andere Zwecke als jene nach dieser Vereinbarung zu nutzen. (2) PLT wird die ihm übergebenen Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit Ende dieser Vereinbarung zurückgeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. PLT wird den eingesetzten Mitarbeitern und eventuellen Dritten die gleichen Verpflichtungen auferlegen.
§ 15 Lieferung von Hardware; Lieferung von Software und Lizenzen; Rechteeinräumung
(1) Soweit im Angebot nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt die Lieferung von Hardware FCA (free carrier - Incoterms 2010) PLT networks GmbH, Robert-Schuman-Platz 2, D-54634 Bitburg (2) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Auftraggeber zuzumuten sind. (3) Die Lieferung von Software, Projektergebnissen sowie der Projektdokumentation erfolgt in digitaler Form, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas Abweichendes. (4) Die Projektsprache ist Deutsch. Sofern PLT Dokumentationen schuldet, werden diese in deutscher Sprache geliefert. Die Sprachen der Dokumentationen von zugelieferten Komponenten (Software, Hardware) werden durch die von dem jeweiligen Hersteller angebotenen Sprachen bestimmt und liegen nicht in der Verantwortung von PLT. (5) Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben beim Hersteller oder deren Lizenzgebern. (6) Die Lizenzierung erfolgt gegen Entrichtung der vereinbarten Lizenzgebühr durch den Auftraggeber im Wege der Bereitstellung eines entsprechenden Lizenzschlüssels, welcher durch PLT nach der Installation des Systems individuell bereitgestellt wird. Die Lizenz ist abhängig von der zugrunde liegenden Hardware. Werden hardwareseitig Systemkomponenten verändert, muss ein neuer Lizenzschlüssel bereitgestellt werden. PLT liefert das End User License Agreement des jeweiligen Herstellers mit, welches vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist. (7) Der Auftraggeber erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür ist die in dem zugehörigen Vertrag aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen, etc.). (8) Änderungen, Erweiterungen des Programmcodes / Quellcodes und Change-Requests, die auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von PLT über. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte für diese Programmanpassungen stehen ebenfalls PLT zu. Der Auftraggeber erhält die nicht übertragbaren Nutzungsrechte dieser Individualisierung.
§ 16 Urheberrechte
(1) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich PLT das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch PLT zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen von PLT zurückzugeben. (2) Sofern PLT Lieferungen oder Leistungen nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen erbracht hat, übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte PLT unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Erbringung der geschuldeten Lieferungen und Leistungen, so ist PLT - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Auftraggebers Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, PLT von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
§ 17 Streitbeilegung; Gerichtsstand; Rechtswahl
(1) Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten umgehend partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungswege beizulegen. (2) Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungswege binnen 30 Tagen, nachdem eine Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, so steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Die Gerichte in Trier sind ausschließlich zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten. (3) Auf die Rechtsbeziehung zwischen PLT und dem Auftraggeber findet deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden im Sinne des §305b BGB bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform. (3) Der Auftraggeber gestattet PLT, ihn als Referenz zu benennen und in diesem Zusammenhang seinen Namen und sein Logo auf der Website von PLT und in Präsentationen zu verwenden. (4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke. © PLT networks GmbH, Robert-Schuman-Platz 2, 54634 Bitburg / Deutschland
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